Der Erissimo ist eine einjährige krautige Pflanze, die zur Familie der Kreuzblütler gehört. Sie wird in Europa, Asien und Nordafrika angebaut. In Spanien ist sie auf dem spanischen Festland und auf den Balearen in gemäßigten Höhenlagen zu finden. Die erissimo hat einen aufrechten Stamm, dessen Höhe zwischen 30 und 80 Zentimetern variiert. Die Blätter haben einen langen Blattstiel und sind in mehrere Segmente unterteilt. Die Blüten sind klein und von gelber Farbe. Die Früchte sind Schoten, die so scharf sind, dass sie wie Stacheln aussehen. Das Aussehen des Sängerkrauts erinnert an Senf.
Das Sängerkraut ist auch als Senf bekannt
Auch Saint Albert's weed genannt, blüht der erissimo im April und seine Blütezeit dauert bis weit in den Sommer hinein. Während der Blütezeit wird die Pflanze geerntet und ganz verwendet
Es enthält ein ätherisches Öl, Schleimstoffe, Pektin und Heteroside. Seine Hauptverwendung ist als Balsam bei Kehlkopfkatarrh und zur Heilung von Heiserkeit oder Aphonie.
Der erneuerte Dioskurides berichtet die alte Anekdote eines Arztes, der einem Sänger in Notre Dame (Paris), der sechs Monate lang aphon war, einen Kräutertee aus Erysimum verabreichte: Er erholte sich nicht nur von seiner Stimme, sondern konnte auch mit einem Elan singen, wie er ihn nie zuvor gehabt hatte. Deshalb ist diese Pflanze auch als "Kraut der Sänger" bekannt.
Sie ist auch als "Kraut der Sänger" bekannt
INHALTSSTOFFE
Gesunde, gereinigte und getrocknete Pflanze von Sisymbrium officinale
Sisymbrium officinale
VERWENDUNG: Es wird vor allem bei Entzündungen und Katarrhen des Kehlkopfes eingesetzt (vor allem gegen Aphonie und Heiserkeit). Es ist eine Pflanze, die bei Berufsgruppen, die ihre Stimme viel brauchen (Ansager, Lehrer, Sänger...), sehr bekannt ist, daher auch der Name Sängergras
- Spülung bei Heiserkeit oder Aufguss: Sie können die frische Pflanze in einer Menge von 50 Gramm pro Liter Wasser als Aufguss zum Spülen oder Gurgeln verwenden oder mit einem Teelöffel Honig einnehmen, bis zu 5 Tassen pro Tag, solange die Heiserkeit anhält. Bei der Spülung wird empfohlen, den Aufguss nicht zu schlucken
- Tisane gegen Heiserkeit. Erissimo wird mit Pflanzen kombiniert, die ebenfalls die Kehle beruhigen, wie z.B. Odermennig, Eibisch und Malve.Zubereitungshinweise: Mischen Sie zu gleichen Teilen getrockneten Erissimo, Odermennig, Eibischwurzel und Malvenblüten. Vier gestrichene Esslöffel in einem Liter Wasser bis zu 5 Minuten kochen, den Aufguss zugedeckt weitere 10 Minuten ziehen lassen und filtern. Trinken Sie in kleinen, mäßig heißen Dosen über den Tag verteilt
- Linderung bei gereizten Augen: Bei entzündeten Augenlidern, Bindehautentzündungen und Augenreizungen wird Erysimum in der Regel mit Kornblume, Augentrost und Steinklee kombiniert, und zwar in einer Menge von einem Esslöffel der Mischung pro Tasse Wasser. Zubereitung: Wasser kochen, die Pflanze hinzufügen und etwa 10 Minuten ziehen lassen. Gut filtern, um Verunreinigungen zu vermeiden, und den Aufguss in Kompressen einweichen, die mit leichtem Druck auf die geschlossenen Augen gelegt werden. Es kann auch als Augentropfen mit Hilfe einer Augendusche verwendet werden
Konservierung
Kühl und trocken aufbewahren, fern von starken Gerüchen und Verunreinigungen
Erklärung von Allergien
Erklärung von Allergien
Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:
Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:
Es enthält KEIN GLUTEN ALS ZUTAT, Aber das Fehlen von Spuren kann nicht garantiert werden
Gemäß dem Datenblatt des/der Lieferanten.
ALLERGEN: Enthält keine Allergene als Inhaltsstoffe
Aufgrund von Kreuzkontaminationen kann Sellerie, Nüsse, Senf und Sesam enthalten
Reinigungs- und Desinfektionsprozesse werden sowohl in unseren Einrichtungen als auch in den Einrichtungen unserer Lieferanten nach jedem Produktionslauf durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Überprüfungssysteme, um das Fehlen von Spuren zu bestätigen. Allerdings können wir nicht behaupten, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Kontamination in der Pflanze vorhanden sind
GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG
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Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die aus Gründen des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann
ALESFRAMA, SL verfügt über ein Allergen-Management-System gemäß den Verordnungen 609/13 und 1169/2011.
Allergen-Management-System gemäß den Verordnungen 609/13 und 1169/2011
ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN
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Gemäß dem KÖNIGLICHEN ERLASS 1334/1999 vom 31. Juli 1999 zur Genehmigung der allgemeinen Vorschriften für die Etikettierung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln und seiner späteren Änderungen. Und Anhang II der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.
Dieses Produkt entspricht den folgenden Normen:
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Stoff |
Gegenwart im Produkt
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Gegenwärtig im Werk
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Getreide, das Gluten enthält: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder ihre Hybridsorten und daraus hergestellte Produkte
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Nein Nein
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Ja
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Krustentiere und Krustentierprodukte Krustentiere und Krustentierprodukte Krustentiere und Krustentierprodukte
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Nein Krustentiere und Krustentierprodukte
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Nein |
Eier und Produkte auf Eibasis Nein |
Nein Eier und Eierprodukte
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Nein |
Fisch und Fischprodukte Fisch und Fischprodukte
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Nein | Fisch und Fischprodukte
Nein |
Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis
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Nein Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis
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Nein |
Sojabohnen und Produkte auf Sojabasis
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Nein
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Nein
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Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose) Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)
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Nein Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)
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Nein
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Nüsse: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashews, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse oder australische Walnüsse und deren Erzeugnisse
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Nein |
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Ja
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Copiumund abgeleitete Produkte.
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Nein
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Ja
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Senfund Folgeprodukte.
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Nein
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Ja
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Sesamsamen und Erzeugnisse auf der Grundlage von Sesamsamen Sesamsamen und Erzeugnisse auf der Grundlage von Sesamsamen Sesamsamen und Erzeugnisse auf der Grundlage von Sesamsamen
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Nein Sesamsamen und Sesamsamenprodukte
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Ja
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Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/Liter, bezogen auf das gesamte SO2. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/Liter, bezogen auf das gesamte SO2
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Nein |
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Nein |
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Lupinen und Lupinenprodukte Lupinen und Lupinenprodukte
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Nein Lupinen und Lupinenprodukte
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Nein
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Molluskenschalen und Muschelprodukte Molluskenschalen und Muschelprodukte Molluskenschalen und Muschelprodukte
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Nein Molluskenschalen und Schalentierprodukte
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Nein
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NICHT GENETISCH VERÄNDERTES STATEMENT
- Das Produkt fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebensmittel und -Futtermittel) und (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Er unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnung.
- Im Falle einer zufälligen Kontamination mit GVO überschreitet sie nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte
- Unser Lieferant verfügt über ein Identitätssystem, das beides garantiert
Es werden keine Änderungen an dem gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher darüber informiert wird
VERBINDLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN
- VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
- Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
- Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
- Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
- Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
- Verordnung (EG) Nr. 608/2004
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie spätere Änderungen
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
- Verordnung (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates