GEWÜRFELTER GRANULIERTER KNOBLAUCH

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Merkmale und Eigenschaften

Glutenfrei

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Weitere Informationen

Erzeugnis, das aus reifem, frischem Knoblauch bester Qualität gewonnen wird. Der Knoblauch wird gewaschen und abgeschnitten, dann geschält und getrocknet und schließlich granuliert

KARAKTERISTIK ORGANOLEPTIK

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  • Farbe: weiß bis hellbraun
  • Geruch: Intensiv.
  • Geruch: Intensiv
  • Aussehen: körnig

Nährwertangaben (100 g)

Nährwertangaben (100 g)

Nährwertangaben (100 g)

Aufbewahrung

Kühl, trocken und fern von starken Gerüchen und Verunreinigungsquellen aufbewahren.

Kühl, trocken und fern von starken Gerüchen und Verunreinigungsquellen aufbewahren

ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN

Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:

Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:

Es enthält KEIN GLUTEN ALS ZUTAT, Aber das Fehlen von Spuren kann nicht garantiert werden

Gemäß dem Datenblatt des/der Lieferanten.

Allergien: Sulfite

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Aus Gründen der Kreuzkontamination

Aufgrund von Kreuzkontaminationen kann Sellerie, Nüsse, Senf und Sesam enthalten

Reinigungs- und Desinfektionsprozesse werden sowohl in unseren Einrichtungen als auch in den Einrichtungen unserer Lieferanten nach jedem Produktionslauf durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Überprüfungssysteme, um das Fehlen von Spuren zu bestätigen. Wir können jedoch nicht behaupten, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Verunreinigung in der Pflanze vorhanden sind.

GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG

Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die aus Gründen des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann

IN ORIGIN

MÖGLICHE TRÄGER

Ja

Ja

Nein

Ja

Nein

Getreide, das Gluten enthält

Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Kamut oder ihre Hybridsorten und deren Erzeugnisse

Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Kamut oder ihre Hybridsorten und deren Erzeugnisse

X

X

X

Krebstiere

Und abgeleitete Produkte

X

X

X

X

Eier

Und abgeleitete Produkte

X

X

X

X

Fisch

Und Nebenerzeugnisse

X

X

X

X

Peanuts

Und abgeleitete Produkte

X

X

X

X

Sojateig

Sojateig

Und abgeleitete Produkte

X

X

X

X

Milch

Und Folgeprodukte (einschließlich Laktose)

Milch

X

X

X

X

Nüsse

Früchte

Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse, australische Walnüsse und Nussprodukte

X

X

X

Apio

Und Folgeprodukte (bezogen auf Saatgut)

X

X

X

Mostaza

Und Folgeprodukte (bezogen auf Saatgut)

X

X

X

Sesam

Und Folgeprodukte (als Saatgut bezeichnet)

Und Folgeprodukte (als Saatgut bezeichnet)

X

X

X

Schwefeldioxid und Sulfite

Schwefeldioxid und Sulfite

In Konzentrationen von mehr als 10 mg/Kg oder mg/L ausgedrückt als SO2

Schwefeldioxid und Sulfite

X

X

X

Lupinen

Und abgeleitete Produkte

X

X

X

X

Mollusken

Mollusken

Und abgeleitete Produkte

X

X

X

X

NICHT GENETISCH VERÄNDERTE ERKLÄRUNG

1. Das Produkt fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebens- und Futtermittel) und der Verordnung (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Es unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der oben genannten Verordnung.

2. im Falle einer zufälligen Kontamination mit GVO dürfen die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten werden

3. unser Unternehmen verfügt über ein Identitätssystem, das beides garantiert

4. Es werden keine Änderungen an dem gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher darüber informiert wird.

5

Einschlägiges Recht

- VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

- VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

- Königlicher Erlass 2242/1984, vom 26. September 1984, zur Verabschiedung des Technisch-Sanitären Reglements für die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit Gewürzen und Gewürzmischungen sowie spätere Änderungen

- Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

- Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

- Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

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- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe und nachfolgende Änderungen.

Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

- VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen

-Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

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