Romero (Rosmarinus Officinalis) Blätter und blühende Spitzen, gesund, sauber und getrocknet, geerntet während der Blütezeit
Romero (Rosmarinus Officinalis)
Neben seiner kulinarischen Verwendung als Würze für viele Gerichte wird er auch als Aufguss verwendet
Herkunft
: Spanien
ORGANOLEPTISCHE EIGENSCHAFTEN:
- Farbe: grün
- Geruch: aromatisch
- Aussehen: Blätter
Nährwertangaben (100g)
Es handelt sich um ein Lebensmittel, das gemäß Anhang V der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 von der Pflicht zur Angabe von Nährwerten ausgenommen ist
ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN
Gemäß dem Datenblatt des Lieferanten:
GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG
/p>
In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/89/EG ist im Folgenden eine Liste allergener Zutaten aufgeführt, die zum Zwecke des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann
Enthält KEINE GLUTEN ALS ZUTATEN,Aber das Fehlen von Rückständen kann nicht garantiert werden
ALLERGEN: Enthält keine Allergene als Inhaltsstoffe
Aufgrund von Kreuzkontaminationen kann Sellerie, Nüsse, Senf und Sesam enthalten
Sowohl in unseren Einrichtungen als auch in denen unserer Zulieferer werden nach jeder Produktion Reinigungs- und Desinfektionsprozesse durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Überprüfungssysteme, um das Fehlen von Spuren zu bestätigen. Wir können jedoch nicht garantieren, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Verunreinigung in der Pflanze vorhanden sind.
Wir können nicht garantieren, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Verunreinigung in der Pflanze vorhanden sind
Erklärung von nicht gentechnisch veränderten
- Das Produkt fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebensmittel und -Futtermittel) und (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Er unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der oben genannten Verordnung.
- Sollte es zu einer zufälligen Kontamination von GVO kommen, so würde diese die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht überschreiten
- Unser Lieferant verfügt über ein Identitätssystem, das beide oben genannten Punkte garantiert.
- Unser Lieferant verfügt über ein Identitätssystem, das beide oben genannten Punkte garantiert
- Es werden keine Änderungen am gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher informiert wird.
- Es werden keine Änderungen am gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher informiert wird
VERBINDLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN
- VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
- Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie spätere Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates