SCHMORGEWÜRZ

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Merkmale und Eigenschaften

Glutenfrei

Vegan

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Weitere Informationen

Gewürze (Kreuzkümmel, Knoblauch, Sellerie, Zwiebel, Kurkuma, Petersilie, Ingwer, Lorbeer und Nelke), Paprika, Salz und Maisstärke

Spezialgewürz für Eintöpfe.

Spezialgewürz für Eintöpfe.

Spezialgewürz für Eintöpfe

Gewürze (Kreuzkümmel, Knoblauch, Sellerie, Zwiebel, Kurkuma, Petersilie, Ingwer, Lorbeer und Nelke), Paprika, Salz und Maisstärke

Spezialgewürz für Eintöpfe.

Spezialgewürz für Eintöpfe.

Spezialgewürz für Eintöpfe

KARAKTERISTISCHE ORGANOLEPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Erscheinungsbild: PulverGeruch: Charakteristisch würzig und holzig, ohne Fremdgeruch.

Farbe: Orange, nach Norm

Farbe: Orange, nach Norm

Orange, nach Norm

Betrachtung:

An einem kühlen, trockenen Ort, geschützt vor Lichtquellen. Dadurch wird sichergestellt, dass das Produkt alle seine Eigenschaften für mindestens 24 Monate ab dem Verpackungsdatum behält.

Lagerung:

An einem kühlen, trockenen Ort, geschützt vor Lichtquellen

ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN

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Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:

Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:

Es enthält KEIN GLUTEN ALS ZUTAT, Aber das Fehlen von Spuren kann nicht garantiert werden

Gemäß dem Datenblatt des/der Lieferanten.

Allergien: APIUM

Aufgrund von Kreuzkontaminationen

Aufgrund von Kreuzkontaminationen kann Sellerie, Nüsse, Senf und Sesam enthalten

Reinigungs- und Desinfektionsprozesse werden sowohl in unseren Einrichtungen als auch in den Einrichtungen unserer Lieferanten nach jedem Produktionslauf durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Überprüfungssysteme, um das Fehlen von Spuren zu bestätigen. Allerdings können wir nicht behaupten, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Kontamination in der Pflanze vorhanden sind

GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG

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Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die aus Gründen des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann.

Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die aus Gründen des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann

ALESFRAMA, SL verfügt über ein Allergen-Management-System gemäß den Verordnungen 609/13 und 1169/2011.

Allergen-Management-System gemäß den Verordnungen 609/13 und 1169/2011

ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN

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Fisch und Fischprodukte

Gemäß dem KÖNIGLICHEN ERLASS 1334/1999 vom 31. Juli 1999 zur Genehmigung der allgemeinen Vorschriften für die Etikettierung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln und seiner späteren Änderungen. Und Anhang II der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.

Dieses Produkt erfüllt die folgenden Anforderungen:

Stoff

Gegenwart im Produkt

Gegenwärtig im Werk

Getreide, das Gluten enthält: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder ihre Hybridsorten und daraus hergestellte Produkte

Nein

Nein

Ja

Krustentiere und Krustentierprodukte

Krustentiere und Krustentierprodukte

Krustentiere und Krustentierprodukte

Nein

Krustentiere und Krustentierprodukte

Nein

Eier und Produkte auf Eibasis

Nein

Nein

Eier und Eierprodukte

Nein

Fisch und Fischprodukte

Fisch und Fischprodukte

Nein

Nein

Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis

Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis

Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis

Nein

Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis

Nein

Sojabohnen und Produkte auf Sojabasis

Nein

Nein

Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)

Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)

Nein

Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)

Nein

Nüsse: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashews, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse oder australische Walnüsse und deren Erzeugnisse

Nein

Ja

Copiumund abgeleitete Produkte

Ja

Ja

Senfund daraus hergestellte Produkte.

Nein

Ja

Sesamsamen und Erzeugnisse auf der Grundlage von Sesamsamen

Sesamsamen und Erzeugnisse auf der Grundlage von Sesamsamen

Sesamsamen und Erzeugnisse auf der Grundlage von Sesamsamen

Nein

Sesamsamen und Sesamsamenprodukte

Ja

Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/Liter, bezogen auf das gesamte SO2.

Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/Liter, bezogen auf das gesamte SO2

Nein

Nein

Lupinen und Lupinenprodukte

Lupinen und Lupinenprodukte

Nein

Lupinen und Lupinenprodukte

Nein

Molluskenschalen und Muschelprodukte

Molluskenschalen und Muschelprodukte

Molluskenschalen und Muschelprodukte

Nein

Molluskenschalen und Schalentierprodukte

Nein

NICHT GENETISCH VERÄNDERTE ERKLÄRUNG

  1. Das Produkt fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebensmittel und -Futtermittel) und (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Er unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnung.
  2. Im Falle einer zufälligen Verunreinigung mit GVO überschreitet sie nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte.
  3. Im Falle einer zufälligen Verunreinigung überschreitet sie nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte
  4. Unser Lieferant verfügt über ein Identitätssystem, das beides gewährleistet
  5. Es werden keine Änderungen an dem gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher darüber informiert wird

VERBINDLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
  • Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
  • Verordnung (EG) Nr. 608/2004
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie spätere Änderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
  • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
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