ZA-ATAR

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Merkmale und Eigenschaften

Glutenfrei

Vegan

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Weitere Informationen

Gesunde, reine und getrocknete Gewürze: gemahlener Kreuzkümmel, gemahlener Thymian, Sesam, gemahlener Sumach, gemahlenes Bohnenkraut, gemahlenes Bohnenkraut und Salz

Zaatar ist eine bekannte Gewürzmischung in der arabischen Küche. Sein Geschmack und sein Aroma machen es besonders schmackhaft auf Fleisch oder Gemüse.

Zaatar ist ein sehr beliebtes Gewürz in der arabischen Küche

Gesunde Gewürze, gereinigt und getrocknet: gemahlener Kümmel, gemahlener Thymian, Sesam, gemahlener Sumach, gemahlenes Bohnenkraut, gemahlenes Bohnenkraut und Salz

Verwendet in der arabischen Küche pvor allem zum Würzen von Fleisch oder Gemüse

Kühl, trocken und vor Licht geschützt lagern

Kühl, trocken und vor Licht geschützt lagern

Hinweis auf Allergien

Gemäß dem technischen Merkblatt des/der Lieferanten:

Gemäß dem technischen Merkblatt des/der Lieferanten:

ENTHÄLT KEIN GLUTEN ALS ZUTAT, Aber DIE ABSTANDSFREIHEIT KANN NICHT GARANTIERT WERDEN

ALERGEN: Enthält Sesam.

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Kreuzkontaminationsbedingt

Aufgrund von Kreuzkontaminationen kann Sellerie, Nüsse, Senf enthalten

Sowohl in unseren Einrichtungen als auch in den Einrichtungen unserer Lieferanten werden nach jeder Produktion Reinigungs- und Desinfektionsprozesse durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Verifizierungssysteme, um die Abwesenheit von Spuren zu bestätigen. Wir können jedoch nicht behaupten, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Kontamination in der Anlage vorhanden sind

GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG

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Nach der Richtlinie 2003/89/EG folgt eine Liste allergener Zutaten, die zum Zwecke des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann.

ERKLÄRUNG VON NICHT GENETISCH VERÄNDERT

NICHT GENETISCH VERÄNDERT

  • Das Produkt fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebensmittel und -Futtermittel) und (EG) 1830/2003. Das heißt, es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Es unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnung.
  • Im Falle einer zufälligen Verunreinigung mit GVO überschreitet es nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte.
  • Im Falle einer zufälligen Verunreinigung überschreitet es nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte
  • Unser Lieferant verfügt über ein Identitätssystem, das die beiden oben genannten Punkte garantiert
  • Es werden keine Änderungen am gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher informiert wird

    KONFORMITÄTSANFORDERUNGEN

    • VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
    • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
    • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
    • Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
    • Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
    • Verordnung (EG) Nr. 608/2004
    • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie spätere Änderungen
    • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
    • VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
    • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
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