KORN STIGMA

KORN STIGMA

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Merkmale und Eigenschaften

Glutenfrei

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Weitere Informationen

Mais-Narben oder Maisstoppeln. Reinigt die Harnwege von Sand, Katarrh und Schleim.

Besonders empfehlenswert bei Nieren- und Blasenerkrankungen

Es wird besonders bei Nieren- und Blasenleiden empfohlen und hilft bei Rheuma, indem es angesammelte Giftstoffe ausfällt, die über den Urin ausgeschieden werden.

Es wird besonders bei Nieren- und Blasenleiden empfohlen und hilft bei Rheuma, indem es angesammelte Giftstoffe ausfällt, die über den Urin ausgeschieden werden

Es lindert Nierenschmerzen, Schmerzen in der Taille usw.

Es wird auch bei Rheuma empfohlen, indem es angesammelte Giftstoffe ausscheidet, die über den Urin ausgeschieden werden

Maiz Stigmas (ZEA MAIS L.) Schnittpflanze.

Stigmas (ZEA MAIS L.) Schnittpflanze

ANZEIGEN

  • Elimination von Toxinen
  • Flüssigkeitsretention
  • Unterstützung bei Diäten zur Gewichtsabnahme
  • Harnwegsinfektionen.
  • Harnwegsinfektionen.
  • Harnwegsinfektionen
  • Blutdruck.
  • Bluthochdruck.
  • Blutzuckerregulierung
  • Blutzuckerregulation.
  • Blutzuckerregulation.
  • Blutzuckerregulation

KONTRAINDIKATIONEN

  • Schwangerschaft und Stillen.
  • Schwangerschaft und Stillen.
  • Schwangerschaft und Stillen

VORAUSSETZUNGEN

  • Nicht über einen längeren Zeitraum verzehren; kann Koliken und Durchfall verursachen.
  • Nicht über einen längeren Zeitraum verzehren; kann Koliken und Durchfall verursachen
  • Nicht empfohlen für Patienten mit Niereninsuffizienz und Herzerkrankungen

Nutzung

Kochen Sie 5 Minuten lang etwa 20 Gramm Maisnarben pro Liter Wasser. Mit einem Deckel versehen stehen lassen. Nach dem Abkühlen abseihen und etwa 4 Gläser pro Tag trinken, um die Flüssigkeitsausscheidung über die Harnwege zu erhöhen

Aufbewahrung

Kühl und trocken lagern, fern von starken Gerüchen und Verunreinigungsquellen.

Kühl und trocken lagern, fern von starken Gerüchen und Verunreinigungsquellen

Erklärung von Allergien

Erklärung von Allergien

Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:

Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:

Es enthält KEIN GLUTEN ALS ZUTAT, Aber das Fehlen von Spuren kann nicht garantiert werden

Gemäß dem Datenblatt des/der Lieferanten.

ALLERGEN: Enthält keine Allergene als Inhaltsstoffe

Aufgrund von Kreuzkontaminationen kann Sellerie, Nüsse, Senf und Sesam enthalten

Reinigungs- und Desinfektionsprozesse werden sowohl in unseren Einrichtungen als auch in den Einrichtungen unserer Lieferanten nach jedem Produktionslauf durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Überprüfungssysteme, um das Fehlen von Spuren zu bestätigen. Allerdings können wir nicht behaupten, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Kontamination in der Pflanze vorhanden sind

GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG

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Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die aus Gründen des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann.

Erklärung von nicht gentechnisch veränderten

  1. Das Produkt fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebensmittel und -Futtermittel) und (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Er unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnung.
  2. Im Falle einer zufälligen Verunreinigung mit GVO überschreitet sie nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte.
  3. Im Falle einer zufälligen Verunreinigung überschreitet sie nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte
  4. Unser Lieferant verfügt über ein Identitätssystem, das beides garantiert
  5. Es werden keine Änderungen an dem gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher darüber informiert wird

VERBINDLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
  • Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
  • Verordnung (EG) Nr. 608/2004
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie spätere Änderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
  • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

Anpassung an ETHNISCHE GRUPPEN UND ANDERE:

HALALAL-Eignung : JA, offizielles Zertifikat nicht vorhanden

DIABETISCHE EIGNUNG : JA

VEGETARISCHE EIGNUNG : JA

DIRKTIVITÄT : JA

VEREINBARKEIT FÜR VEGANER : JA

FREUNDLICH FÜR VEGANER : JA

Geeignet für CELIACS : NEIN

NICHT

Geeignet für CELIACS : NEIN

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