ORGANISCHE BLÄTTER

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Merkmale und Eigenschaften

Glutenfrei

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Weitere Informationen

Oregano ist eines der Grundgewürze der italienischen Küche und aller Mittelmeerländer. Jedes Land verwendet ihn auf andere Weise, aber er wird praktisch bei allen Gerichten verwendet: Tomatensoßen, Pasta, Saucen im Allgemeinen, Pizzen, Fisch, Fleisch, Huhn, Gemüse, Lamm, Eintöpfe, aromatisierte Öle, Marinaden,...

Oregano ist eines der Grundgewürze der italienischen Küche und aller Mittelmeerländer

INHALTSSTOFFE

Blätter und getrocknete blühende Spitzen von Oregano (Origanum vulgare Linnaeus und/oder Origanum virens, H). Hellgrüne bis dunkelgrüne Farbe. Starkes, stechendes Aroma mit einem leicht bitteren Geschmack

Oregano ist eines der Grundgewürze der italienischen Küche und aller mediterranen Länder, jedes Land verwendet ihn anders, aber er wird praktisch bei allen Gerichten verwendet: Tomatensaucen, Pasta, Saucen im Allgemeinen, Pizzen, Fisch, Fleisch, Huhn, Gemüse, Lamm, Eintöpfe, aromatisierte Öle, Marinaden,... Er wird trocken verwendet und kann von Anfang an beim Kochen eingesetzt werden. Er lässt sich sehr gut mit Petersilie, Rosmarin, Thymian, Bohnenkraut und Salbei kombinieren.

Merkmale

Organoleptische Eigenschaften

Farbe: Grün

Farbe: Grün

Geruch: Sehr aromatisch

Geruch: Sehr aromatisch

Geruch: Sehr aromatisch

Erscheinungsbild: Laub

Nährwert (in 100 g. Bibliographische Angaben):

Nährwert (in 100 g. Bibliographische Angaben):

Aufbewahrung

Kühl, trocken und fern von starken Gerüchen und Verunreinigungsquellen aufbewahren.

Kühl, trocken und fern von starken Gerüchen und Verunreinigungsquellen aufbewahren

ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN

Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:

Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:

Es enthält KEIN GLUTEN ALS ZUTAT, Aber das Fehlen von Spuren kann nicht garantiert werden

Gemäß dem Datenblatt des/der Lieferanten.

ALLERGEN: Enthält keine Allergene als Inhaltsstoffe

Aufgrund von Kreuzkontaminationen kann Sellerie, Nüsse, Senf und Sesam enthalten

Reinigungs- und Desinfektionsprozesse werden sowohl in unseren Einrichtungen als auch in den Einrichtungen unserer Lieferanten nach jedem Produktionslauf durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Überprüfungssysteme, um das Fehlen von Spuren zu bestätigen. Allerdings können wir nicht behaupten, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Kontamination in der Pflanze vorhanden sind

GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG

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ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN

ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN

Gemäß dem KÖNIGLICHEN ERLASS 1334/1999 vom 31. Juli zur Genehmigung der allgemeinen Verordnung über die Etikettierung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln und ihrer späteren Änderungen. Und Anhang II der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.

Das Produkt fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) 1829/2003 (GVO-Lebens- und Futtermittel) und (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Daher unterliegt es nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnung. NICHT GENETISCH VERÄNDERTE ERKLÄRUNG

  1. Wenn es zu einer zufälligen Kontamination von GVO kommt, darf diese die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht überschreiten
  2. Unser Lieferant verfügt über ein Identitätssystem, das beides gewährleistet
  3. Es werden keine Änderungen an dem gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher darüber informiert wird

VERBINDLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
  • Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
  • Verordnung (EG) Nr. 608/2004
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie spätere Änderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
  • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

Anpassung an ETHNISCHE GRUPPEN UND ANDERE:

HALALAL-Eignung : JA, offizielles Zertifikat nicht vorhanden

DIABETISCHE EIGNUNG : JA

Eignung für Vegetarier: JA

Vorbereitet für Vegetarier: JA

VEREINBARKEIT FÜR VEGANER : JA

FREUNDLICH FÜR VEGANER : JA

UNTERSTÜTZUNG FÜR CELIACS : JA AUSSCHLIESSLICH IM ORIGINALFORMAT (kg)

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