SLIMMING (k7)

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Merkmale und Eigenschaften

Glutenfrei

Vegan

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Weitere Informationen

ZUSAMMENSETZUNG: Löwenzahnblätter, Schachtelhalm, Mädesüß, Weihrauch und Wacholderbeeren

Dieses K7-Kräuterpräparat reinigt den Körper auf natürliche Weise und ermöglicht es Ihnen, im Rahmen einer allgemeinen Gewichtsreduktionskur abzunehmen

ZUSAMMENSETZUNG

Löwenzahnblätter, Schachtelhalm, Mädesüß, Weihrauch und Wacholderbeeren

Löwenzahnblätter, Schachtelhalm, Mädesüß, Weihrauch und Wacholderbeeren

Gebrauchsanweisung

  • In einen Liter Wasser geben Sie 4 Esslöffel dieser Zubereitung
  • Für 2 Minuten zum Kochen bringen.
  • Für 2 Minuten kochen lassen
  • Für 15 Minuten stehen lassen
  • Farbe
  • Trinken Sie 3 Gläser pro Tag (1 vor dem Frühstück, eins vor dem Mittagessen und das letzte vor dem Abendessen)
  • Zum Kochen bringen und 2 Minuten ziehen lassen

Nährwertangaben:

Gemäß Anhang V dieses Dokuments

Nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Etikettierung sind Kräuter, Gewürze oder deren Mischungen sowie Kräutertees von der Pflicht zur Angabe des Nährwerts ausgenommen

VERPACKEN AN EINEM TROCKENEN, DUNKLEN UND KÜHLEN ORT

Informationen zu Allergenen: Gemäß der Verordnung (EU) 1169/2011 zur Kennzeichnung: Wir garantieren, dass die Kräuter in unseren Einrichtungen nicht mit anderen Allergenen anderer Pflanzenarten kontaminiert werden können.

Informationen zu Allergenen: Gemäß der Verordnung (EU) 1169/2011 zur Kennzeichnung: Wir garantieren, dass die Kräuter in unseren Einrichtungen nicht mit anderen Allergenen anderer Pflanzenarten kontaminiert werden können

GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG

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Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die aus Gründen des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann

Ja

Nein

Glutenhaltiges Getreide

Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Kamut oder ihre Hybridsorten und deren Erzeugnisse

Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Kamut oder ihre Hybridsorten und deren Erzeugnisse

X

X

Krebstiere

Krebstiere

Und abgeleitete Produkte

X

X

Eier

Und abgeleitete Produkte

X

X

Fisch

Und Nebenerzeugnisse

X

X

Peanuts

Und abgeleitete Produkte

X

X

Sojateig

Sojateig

Und abgeleitete Produkte

X

X

Milch

Und Folgeprodukte (einschließlich Laktose)

Milch

X

X

Nüsse

Früchte

Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse, australische Walnüsse und Nussprodukte

X

X

Apio

Und Folgeprodukte (bezogen auf Saatgut)

X

X

Senf

Senf

Und Folgeprodukte (bezogen auf Saatgut)

X

X

Sesam

Sesam

Und Folgeprodukte (als Saatgut bezeichnet)

Und Folgeprodukte (als Saatgut bezeichnet)

X

X

Schwefeldioxid und Sulfite

Schwefeldioxid und Sulfite

In Konzentrationen von mehr als 10 mg/Kg oder mg/L, ausgedrückt als SO2

X

X

Lupinen

Und abgeleitete Produkte

X

X

Mollusken

Mollusken

Und abgeleitete Produkte

X

X

NICHT GENETISCH VERÄNDERTE ERKLÄRUNG

  1. Das Produkt fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebensmittel und -Futtermittel) und (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Er unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnung.
  2. Im Falle einer zufälligen Verunreinigung mit GVO überschreitet sie nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte.
  3. Im Falle einer zufälligen Verunreinigung überschreitet sie nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte
  4. Unser Lieferant verfügt über ein Identitätssystem, das beides gewährleistet
  5. Es werden keine Änderungen an dem gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher darüber informiert wird

VERBINDLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
  • Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
  • Verordnung (EG) Nr. 608/2004
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie spätere Änderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
  • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
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