THYME-BRANCHE

von Alesframa

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Thymianrebe

Thymian (Thymus vulgaris, Thymus zygis und Thymus piperella): Gesunde, saubere und getrocknete Pflanze und blühende Spitzen..

Neben der kulinarischen Verwendung als Gewürz in vielen Gerichten

Neben seiner kulinarischen Verwendung als Gewürz für viele Gerichte wird es auch als Aufguss verwendet...

Es kann auch als Gewürz für viele Gerichte verwendet werden

Sie wird auch zum Aromatisieren von Häusern verwendet, indem man Zweige abschneidet und sie in die Töpfe der Zimmerpflanzen steckt.

Sie wird auch zum Aromatisieren von Häusern verwendet

Herkunft: Spanien

ORGANOLEPTISCHE EIGENSCHAFTEN:

  • Farbe: grün
  • Geruch: aromatisch
  • Aussehen: Blätter

Nährwertangaben (100g)

Es handelt sich um ein Lebensmittel, das gemäß Anhang V der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 von der Pflicht zur Angabe von Nährwerten ausgenommen ist

ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN

Gemäß dem Datenblatt des Lieferanten:

GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG

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Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die aus Gründen des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann

Enthält KEINE GLUTEN ALS ZUTATEN,Aber das Fehlen von Spuren kann nicht garantiert werden

ALLERGEN: Enthält keine Allergene als Inhaltsstoffe

Aufgrund von Kreuzkontaminationen kann Sellerie, Nüsse, Senf und Sesam enthalten

Sowohl in unseren Einrichtungen als auch in denen unserer Zulieferer werden nach jeder Produktion Reinigungs- und Desinfektionsprozesse durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Überprüfungssysteme, um das Fehlen von Spuren zu bestätigen. Wir können jedoch nicht garantieren, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Verunreinigung in der Pflanze vorhanden sind.

Wir können nicht garantieren, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Verunreinigung in der Pflanze vorhanden sind

Erklärung von nicht gentechnisch veränderten

  1. Das Produkt fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebensmittel und -Futtermittel) und (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Er unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der oben genannten Verordnung.
  2. Sollte es zu einer zufälligen Kontamination von GVO kommen, so würde diese die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht überschreiten
  3. Unser Lieferant verfügt über ein Identitätssystem, das beides garantiert.
  4. Wir haben ein Identitätssystem, das beides garantiert
  5. Es werden keine Änderungen am gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher informiert wird.
  6. Es werden keine Änderungen am gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher informiert wird

VORSCHRIFTEN

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
  • Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie spätere Änderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
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