Alcachofera (CYNARA SCOLYMUS L.) geschnittene Blätter
Er regt die Entgiftungsfunktion der Leber an, beugt der Bildung von Gallensteinen vor, obwohl er sie nicht auflöst (er enthält Cynarin, eine sehr starke Säure, die die Gallensekretion anregt), senkt den Cholesterin- und Blutzuckerspiegel. Twirkt auch auf die Zellen der Nieren, um die Urinausscheidung zu erhöhen
Alcachofera (CYNARA SCOLYMUS L.) geschnittene Blätter
Allium (CYNARA SCOLYMUS L.)
Diese Pflanze stammt aus Äthiopien, wächst jedoch im gesamten Mittelmeerraum. Verwendet werden die Blätter, die hauptsächlich im ersten Jahr oder gegen Ende der Blütezeit geerntet werden.
Die Blätter werden verwendet
Medizinische Verwendung
Erleichtert die Ausscheidung von Giftstoffen aus der Leber
Schützt die Leber
Hilft bei der Beseitigung von Ödemen
Es ist sehr nützlich bei einer trägen oder verstopften Leber
Es ist angezeigt bei Steroiditis
Es erleichtert die Verdauung und die Ausscheidung von Fetten
Stimuliert die Regeneration der Leberzellen
Artischocke ist stark entschlackend
Es wird in Fällen von Fettleber empfohlen
Senkt den Blutzuckerspiegel Es wird in Fällen von Fettleber empfohlen
Es hilft bei der Beseitigung von Zellulitis
Erzeugt ein Gefühl der Sättigung
Es ist angezeigt bei Hepatitis
Es hat eine choleretische Wirkung, die die Gallensekretion erhöht
Verbessert die Ausscheidung von Gasen und Blähungen
Lindert Hauterkrankungen wie Akne, Ekzem oder Dermatitis
Bekämpft Verstopfung, da es den Stuhlgang anregt
Es hilft bei der Gewichtsabnahme und wird daher für eine Diät zur Gewichtsreduzierung empfohlen
Durch die Anregung der Flüssigkeitsausscheidung ist die Artischocke nicht nur bei Flüssigkeitsansammlungen angezeigt, sondern auch sehr vorteilhaft bei hoher Harnsäure, Arthritis oder Kreislauferkrankungen
Verwendung
Verwendung
Risiken
Keine toxischen Wirkungen oder Nebenwirkungen. Nicht für die Anwendung in der Stillzeit empfohlen, da der bittere Geschmack in die Muttermilch übergeht
Lagerung
Lagerung
Lagerung an einem kühlen, trockenen Ort
Kühl und trocken lagern, fern von starken Gerüchen und Verunreinigungsquellen.
Kühl und trocken lagern, fern von starken Gerüchen und Verunreinigungsquellen
Erklärung von Allergien
Erklärung von Allergien
Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:
Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:
Es enthält KEIN GLUTEN ALS ZUTAT, Aber das Fehlen von Spuren kann nicht garantiert werden
Gemäß dem Datenblatt des/der Lieferanten.
ALLERGEN: Enthält keine Allergene als Inhaltsstoffe
Aufgrund von Kreuzkontaminationen kann Sellerie, Nüsse, Senf und Sesam enthalten
Reinigungs- und Desinfektionsprozesse werden sowohl in unseren Einrichtungen als auch in den Einrichtungen unserer Lieferanten nach jedem Produktionslauf durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Überprüfungssysteme, um das Fehlen von Spuren zu bestätigen. Allerdings können wir nicht behaupten, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Kontamination in der Pflanze vorhanden sind
GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG
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Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die aus Gründen des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann.
Erklärung von nicht gentechnisch veränderten
- Das Produkt fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebensmittel und -Futtermittel) und (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Er unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnung.
- Im Falle einer zufälligen Kontamination mit GVO überschreitet sie nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte
- Unser Lieferant verfügt über ein Identitätssystem, das beides garantiert
Es werden keine Änderungen an dem gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher darüber informiert wird
VERBINDLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN
- VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
- Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
- Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
- Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
- Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
- Verordnung (EG) Nr. 608/2004
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie spätere Änderungen
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
- Verordnung (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
- Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
Anpassung an ETHNISCHE GRUPPEN UND ANDERE:
HALALAL-Eignung : JA, offizielles Zertifikat nicht vorhanden
DIABETISCHE EIGNUNG : JA
VEGETARISCHE EIGNUNG : JA
DIABETIKERGEeignet : JA
VEREINBARKEIT FÜR VEGANER: JA
FREUNDLICH FÜR VEGANER: JA
EIGNET SICH FÜR CELIACS : NEIN
NICHT
EIGNET SICH FÜR CELIACS : NEIN