DAS MATCHA

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Merkmale und Eigenschaften

Glutenfrei

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Weitere Informationen

Bio-Premium-Matcha-Grünteepulver.

Gemahlener grüner Tee, perfekt für Smoothies, Säfte und Süßigkeiten. Traditioneller japanischer grüner Tee für die Teezeremonie CHA NO YU.

Adstringierend, süß und aromatisch.

Verwendung

Gießen Sie heißes Wasser oder Milch (80 °) über den Tee und rühren Sie um, bis die Klumpen verschwinden.

ORGANOLEPTISCHE EIGENSCHAFTEN

  • FARBE: Grün
  • GERUCH: Charakteristisch, ohne Vorhandensein fremder Gerüche
  • AUSSEHEN: Richtig
  • GESCHMACK: Charakteristisch

Lagerung

An einem kühlen, trockenen Ort aufbewahren, fern von starken Gerüchen und Kontaminationsquellen.

ALLERGENERKLÄRUNG

Gemäß technischem Datenblatt des/der Lieferanten:

Durch Kreuzkontamination können Spuren von Sellerie, Nüssen, Senf, Gluten und Sesam enthalten sein.

Sowohl in unseren Einrichtungen als auch in denen unseres Lieferanten werden nach jeder Produktion Reinigungs- und Hygienemaßnahmen durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden. Es werden auch Selbstkontroll- und Überprüfungssysteme durchgeführt, um das Fehlen von Spuren zu bestätigen. Wir können jedoch nicht bestätigen, dass die Produkte frei von in der Anlage vorhandenen Allergenen aufgrund einer versehentlichen Kontamination sind.

GEMEINSCHAFTLICHE RICHTLINIE 2006/142/EG ZU INHALTSSTOFFEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG

Gemäß der Richtlinie 2003/89/EG wird im Folgenden eine Liste von allergenen Inhaltsstoffen aufgeführt, die auf dem Etikett angegeben werden müssen, um die Verbraucher zu schützen, da das Vorhandensein dieser Substanzen Allergien verursachen kann.

ERKLÄRUNG ZUR NICHT-GENETISCHEN MODIFIKATION

  1. Das Produkt fällt nicht unter die Anwendungsbereiche der Verordnungen (EG) 1829/2003 (GVO-Lebensmittel und Futtermittel) und (EG) 1830/2003. Es enthält also weder GVO noch besteht es aus GVO, noch wurde es aus GVO hergestellt oder enthält Zutaten, die aus GVO hergestellt wurden. Es unterliegt daher nicht den spezifischen Kennzeichnungsanforderungen der genannten Verordnung.
  2. Bei versehentlicher GVO-Kontamination würde diese die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht überschreiten.
  3. Unser Lieferant hat ein Identitätssystem eingerichtet, das die beiden oben genannten Punkte garantiert.
  4. Es wird keine Änderung am gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher informiert wird.

ANWENDBARE GESETZE

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über die mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittelprodukte
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von
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