FLEISCHKLOPFER

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Merkmale und Eigenschaften

Glutenfrei

Vegan

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Weitere Informationen

Der Fleischzartmacher ist eine Mischung aus Salz und Zusatzstoffen, die in die Fleischmasse eingearbeitet wird, um sie zart zu machen

Dosierung: Es wird mit 10 g pro kg Fleischmasse verwendet

ZUTATEN: Salz (95 % +/-3 %), Zucker (<=1,5 %), Geschmacksverstärker E-621 (<=1,5 %), proteolytische Enzyme (<=1 % ) und Antioxidans E-300 (<=1,0 %).

Das Fleischzartmacherprodukt ist eine Mischung aus Salz und Zusatzstoffen, die in die Fleischmasse eingearbeitet wird, um sie weicher zu machen.

DOSIERUNG: 10 g pro kg Fleischmasse werden verwendet.

NÄHRWERTANGABEN Berechnet für 100 g

  • Energiewert: 11,70 KCal
  • Fett: 0,300 g
  • Ac. Gesättigtes Fett: 0,030 g
  • Kohlenhydrate: 1.500 g
  • Zucker: 1.500 g
  • Proteine: 0,750 g
  • Salz (Na x 2,5): 96,450 g

Aufbewahrung

An einem kühlen, trockenen Ort, fern von starken Gerüchen und Kontaminationsquellen aufbewahren.

ALLERGENERKLÄRUNG

Laut dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:

ES ENTHÄLT KEIN GLUTEN ALS BESTANDTEIL, JEDOCH KANN DIE FREIHEIT VON SPUREN NICHT GARANTIERT WERDEN.

ALLERGENE: Enthält keine Allergene als Inhaltsstoffe.

Aufgrund von Kreuzkontamination kann es SPUREN von Sellerie, Nüssen, Senf und Sesam enthalten.

Sowohl in unseren Einrichtungen als auch in denen unseres Lieferanten werden nach jeder Produktion Reinigungs- und Desinfektionsprozesse durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Verifizierungssysteme zur Bestätigung der Abwesenheit von Spuren. wir können jedoch nicht bestätigen, dass die Produkte aufgrund einer versehentlichen Kontamination frei von Allergenen sind, die in der Pflanze vorhanden sind.

GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG VON ZUTATEN UND ALLERGENEN

Gemäß Richtlinie 2003/89/EG folgt eine Liste aller allergener Inhaltsstoffe, die zum Schutz der Verbraucher auf dem Etikett genannt werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann.

ALESFRAMA, SL verfügt über ein Allergenmanagementsystem gemäß den Verordnungen 609/13 und 1169/2011.

ALLERGENERKLÄRUNG

Gemäß KÖNIGLICHEM DEKRET 1334/1999 vom 31. Juli, der den Allgemeinen Standard für die Etikettierung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln und seine nachfolgenden Änderungen genehmigt. und Anhang II der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel, durch die die Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (CE) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.

Dieses Produkt passt zu:

Substanz

Präsentieren Sie im Produkt

Präsentieren Sie im Plan

Glutenhaltiges Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridsorten und Folgeprodukte.

Nein

Ja

Krebstiere und Produkte auf Krebstierbasis.

Nein

Nein

Eier und Produkte auf Eibasis.

Nein

Nein

Fisch und Produkte auf Fischbasis.

Nein

Nein

Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis.

Nein

Nein

Soja und Produkte auf Sojabasis.

Nein

Nein

Milch und ihre Derivate (einschließlich Laktose).

Nein

Nein

Nüsse: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse oder australische Nüsse und Derivate.

Nein

Ja

Sellerie und abgeleitete Produkte.

Nein

Ja

Senf und daraus gewonnene Produkte.

Nein

Ja

Sesamsamen und Produkte auf Basis von Sesamsamen.

Nein

Ja

Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen über 10 mg/kg oder 10 mg/Liter bezogen auf Gesamt-SO2.

Nein

Nein

Lupinen und Produkte auf Lupinenbasis.

Nein

Nein

Schalentiere und Produkte auf Schalentierbasis.

Nein

Nein

ERKLÄRUNG FÜR NICHT GENETISCH VERÄNDERT

  1. Das Produkt fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) 1829/2003 (Lebens- und Futtermittel-GVO) und (EG) 1830/2003. Das heißt, es enthält oder besteht weder aus GVO, noch wurde es aus GVO hergestellt, noch enthält es aus GVO hergestellte Zutaten. Daher unterliegt es nicht den in der oben genannten Verordnung festgelegten besonderen Kennzeichnungsanforderungen.
  2. Falls es zu einer versehentlichen Kontamination mit GVO käme, würde diese die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht überschreiten.
  3. Unser Anbieter hat ein Identitätssystem eingerichtet, das die beiden vorherigen Abschnitte garantiert.
  4. Am gelieferten Produkt werden keine Änderungen vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher informiert wird.

ANWENDBARES RECHT

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und die Rückverfolgbarkeit von daraus hergestellten Lebens- und Futtermitteln, durch die die Richtlinie 2001/18/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
  • Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel und die Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG). geändert Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG der Europäischen Union Parlament und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der Grundsätze und allgemeinen Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit und nachfolgende Änderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006, die den Höchstgehalt bestimmter Kontaminanten in Lebensmitteln festlegt, und nachfolgende Änderungen.
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über die Rückstandshöchstmengen von Pestiziden in Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EBR des Rates
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