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Glutenfrei
Vegan
Der Fleischzartmacher ist eine Mischung aus Salz und Zusatzstoffen, die in die Fleischmasse eingearbeitet wird, um sie zart zu machen
Dosierung: Es wird mit 10 g pro kg Fleischmasse verwendet
ZUTATEN: Salz (95 % +/-3 %), Zucker (<=1,5 %), Geschmacksverstärker E-621 (<=1,5 %), proteolytische Enzyme (<=1 % ) und Antioxidans E-300 (<=1,0 %).
Das Fleischzartmacherprodukt ist eine Mischung aus Salz und Zusatzstoffen, die in die Fleischmasse eingearbeitet wird, um sie weicher zu machen.
DOSIERUNG: 10 g pro kg Fleischmasse werden verwendet.
NÄHRWERTANGABEN Berechnet für 100 g
Aufbewahrung
An einem kühlen, trockenen Ort, fern von starken Gerüchen und Kontaminationsquellen aufbewahren.
ALLERGENERKLÄRUNG
Laut dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:
ES ENTHÄLT KEIN GLUTEN ALS BESTANDTEIL, JEDOCH KANN DIE FREIHEIT VON SPUREN NICHT GARANTIERT WERDEN.
ALLERGENE: Enthält keine Allergene als Inhaltsstoffe.
Aufgrund von Kreuzkontamination kann es SPUREN von Sellerie, Nüssen, Senf und Sesam enthalten.
Sowohl in unseren Einrichtungen als auch in denen unseres Lieferanten werden nach jeder Produktion Reinigungs- und Desinfektionsprozesse durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Verifizierungssysteme zur Bestätigung der Abwesenheit von Spuren. wir können jedoch nicht bestätigen, dass die Produkte aufgrund einer versehentlichen Kontamination frei von Allergenen sind, die in der Pflanze vorhanden sind.
GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG VON ZUTATEN UND ALLERGENEN
Gemäß Richtlinie 2003/89/EG folgt eine Liste aller allergener Inhaltsstoffe, die zum Schutz der Verbraucher auf dem Etikett genannt werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann.
ALESFRAMA, SL verfügt über ein Allergenmanagementsystem gemäß den Verordnungen 609/13 und 1169/2011.
ALLERGENERKLÄRUNG
Gemäß KÖNIGLICHEM DEKRET 1334/1999 vom 31. Juli, der den Allgemeinen Standard für die Etikettierung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln und seine nachfolgenden Änderungen genehmigt. und Anhang II der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel, durch die die Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (CE) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission. Dieses Produkt passt zu: |
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Substanz |
Präsentieren Sie im Produkt |
Präsentieren Sie im Plan |
Glutenhaltiges Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridsorten und Folgeprodukte. |
Nein |
Ja |
Krebstiere und Produkte auf Krebstierbasis. |
Nein |
Nein |
Eier und Produkte auf Eibasis. |
Nein |
Nein |
Fisch und Produkte auf Fischbasis. |
Nein |
Nein |
Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis. |
Nein |
Nein |
Soja und Produkte auf Sojabasis. |
Nein |
Nein |
Milch und ihre Derivate (einschließlich Laktose). |
Nein |
Nein |
Nüsse: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse oder australische Nüsse und Derivate. |
Nein |
Ja |
Sellerie und abgeleitete Produkte. |
Nein |
Ja |
Senf und daraus gewonnene Produkte. |
Nein |
Ja |
Sesamsamen und Produkte auf Basis von Sesamsamen. |
Nein |
Ja |
Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen über 10 mg/kg oder 10 mg/Liter bezogen auf Gesamt-SO2. |
Nein |
Nein |
Lupinen und Produkte auf Lupinenbasis. |
Nein |
Nein |
Schalentiere und Produkte auf Schalentierbasis. |
Nein |
Nein |
ERKLÄRUNG FÜR NICHT GENETISCH VERÄNDERT
ANWENDBARES RECHT