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Glutenfrei
Saubere und gesunde Zwiebeln von Allium sativum, L., die getrocknet, dehydriert, pulverisiert und gefriergetrocknet verwendet werden können
Saubere und gesunde Zwiebeln von Allium sativum, L., die getrocknet, dehydriert, pulverisiert und gefriergetrocknet verwendet werden können
ORGANOLEPTISCHE EIGENSCHAFTEN
/p>Nährwertangaben (100 g)
Nährwertangaben (100 g)
Konservierung
Kühl, trocken und vor starken Gerüchen und Verunreinigungsquellen geschützt aufbewahren.
Kühl, trocken und vor starken Gerüchen und Verunreinigungsquellen geschützt aufbewahren
ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN
Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:
Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:
Enthält KEIN GLUTEN ALS ZUTAT, Aber es kann keine Garantie für das Fehlen von Spuren in anderen Verpackungen als kg gegeben werden
Allergien: Sulfite
Aufgrund von Kreuzkontaminationen kann Sellerie, Nüsse, Senf und Sesam enthalten
Reinigungs- und Desinfektionsprozesse werden sowohl in unseren Einrichtungen als auch in den Einrichtungen unserer Lieferanten nach jedem Produktionslauf durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Überprüfungssysteme, um das Fehlen von Spuren zu bestätigen. Wir können jedoch nicht behaupten, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Verunreinigung in der Pflanze vorhanden sind
GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG |
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Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die aus Gründen des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann |
IN ORIGIN |
MÖGLICHE TRÄGER |
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Ja Ja |
Nein |
Ja |
Nein |
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Getreide, das Gluten enthält |
Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Kamut oder ihre Hybridsorten und deren Erzeugnisse Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Kamut oder ihre Hybridsorten und deren Erzeugnisse |
X X |
X |
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Krebstiere |
Und abgeleitete Produkte |
X X |
X X |
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Eier |
Und abgeleitete Produkte |
X X |
X X |
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Fisch |
Und Nebenerzeugnisse |
X X |
X X |
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Peanuts |
Und abgeleitete Produkte |
X X |
X X |
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Sojateig Sojateig | |||||||
Und abgeleitete Produkte |
X X |
X X |
|||||
Milch |
Und Folgeprodukte (einschließlich Laktose) Milch |
X X |
X X |
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Nüsse Früchte | |||||||
Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse, australische Walnüsse und Nussprodukte
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X X |
X |
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Apio |
Und Folgeprodukte (bezogen auf Saatgut) |
X X |
X |
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Mostaza |
Und Nebenerzeugnisse (als Saatgut bezeichnet) Und Nebenerzeugnisse (als Saatgut bezeichnet) |
X X |
X |
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Sesam |
Und Folgeprodukte (als Saatgut bezeichnet) Und Folgeprodukte (als Saatgut bezeichnet)
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X X |
X |
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Schwefeldioxid und Sulfite Schwefeldioxid und Sulfite |
In Konzentrationen von mehr als 10 mg/Kg oder mg/L ausgedrückt als SO2 Schwefeldioxid und Sulfite |
X X |
X |
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Lupinen |
Und abgeleitete Produkte |
X X |
X X |
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Mollusken Mollusken |
Und abgeleitete Produkte |
X X |
X X |
NICHT GENETISCH VERÄNDERTE ERKLÄRUNG
1. Das Produkt fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebens- und Futtermittel) und der Verordnung (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Es unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der oben genannten Verordnung.
2. im Falle einer zufälligen Kontamination mit GVO dürfen die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten werden
3. unser Unternehmen verfügt über ein Identitätssystem, das beides garantiert
4. Es werden keine Änderungen an dem gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher darüber informiert wird. 5
Einschlägiges Recht - VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel - VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
- Königlicher Erlass 2242/1984, vom 26. September 1984, zur Verabschiedung des Technisch-Sanitären Reglements für die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit Gewürzen und Gewürzmischungen sowie spätere Änderungen
- Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG - Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
- Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel - Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe und nachfolgende Änderungen. Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen -Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates