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Glutenfrei
Zimt, getrocknete, größtenteils von der Epidermisschicht befreite Rinde, charakteristische rötlich-braune Farbe und glatte Oberfläche. Charakteristisches Aroma und Geschmack, süß und etwas scharf, erinnert an Holz
Die Qualität 00000 (5 Nullen) ist die beste Qualität, die auf dem Markt erhältlich ist
ORGANOLEPTISCHE EIGENSCHAFTEN Eigenschaften Erscheinungsbild
Aussehen: Zweig
Farbe: Rötlich braun bis lederartig braun. Farbe: Rötlich braun bis lederartig braun
Geruch: Charakteristisch. Keine Fremdgerüche Abwesenheit von Fremdgerüchen Geschmack: Charakteristisch
Geschmack: Charakteristisch. Abwesenheit von Nebengeschmack Geschmack: Charakteristisch
EIGENSCHAFTEN: Geschmack: Charakteristisch
Aromatisch, adstringierend, stimulierend, verdauungsfördernd und antiseptisch. Aromatisch, adstringierend, stimulierend, verdauungsfördernd und antiseptisch
ANZEIGEN: Inappetenz, langsame Verdauung, Meteorismus, Magen-Darm-Krämpfe, Kolitis, Gastritis, Bronchitis
VORSICHTSMASSNAHMEN: Kann Sensibilisierung verursachen
Kann Berührungsempfindlichkeit der Wangenschleimhaut verursachen Kann Berührungsempfindlichkeit der Wangenschleimhaut verursachen
KONTRAINDIKATIONEN: KONTRAINDIKATIONEN: Schwangerschaft
Schwangerschaft, gastroduodenales Ulkus. Schwangerschaft, gastroduodenales Ulkus
(QUELLE: VADEMECUM PLANTAS MEDICINALES PLAMECA) (QUELLE: VADEMECUM PLANTAS MEDICINALES PLAMECA) Nährwertangaben (100 g) ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN Gemäß dem technischen Merkblatt des/der Lieferanten: Es enthält KEIN GLUTEN oder eine der Verbindungen, die für Zöliakie verantwortlich sind. ALLERGEN: Enthält keine Allergene als Inhaltsstoffe. GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG RICHTLINIE 2006/142/EG Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die aus Gründen des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann
IN ORIGIN MÖGLICHE TRÄGER Ja Ja Nein Ja Nein Getreide, das Gluten enthält Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Kamut oder ihre Hybridsorten und deren Erzeugnisse Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Kamut oder ihre Hybridsorten und deren Erzeugnisse X X X X Krebstiere Krebstiere Und abgeleitete Produkte X X X X Eier Und abgeleitete Produkte X X X X Fisch Und Nebenerzeugnisse X X X X Peanuts Und abgeleitete Produkte X X X Sojateig Sojateig Und abgeleitete Produkte X X X X Milch Und Folgeprodukte (einschließlich Laktose) Milch X X X Nüsse Früchte Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse, australische Walnüsse und Nussprodukte
X X X Apio Und Folgeprodukte (bezogen auf Saatgut) X X X Mostaza Und Folgeprodukte (bezogen auf Saatgut) X X X Sesam Und Folgeprodukte (als Saatgut bezeichnet) Und Folgeprodukte (als Saatgut bezeichnet)
X X X X Schwefeldioxid und Sulfite In Konzentrationen von mehr als 10 mg/Kg oder mg/L, ausgedrückt als SO2 X X X X Lupinen Und abgeleitete Produkte X X X Mollusken Mollusken Und abgeleitete Produkte X X X Betrachtung: An einem kühlen, trockenen Ort, geschützt vor Lichtquellen. ERKLÄRUNG ÜBER NICHT GENETISCH VERÄNDERT ERKLÄRUNG ÜBER NICHT GENETISCH VERÄNDERT 1. Das Produkt fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebens- und Futtermittel) und der Verordnung (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Es unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der oben genannten Verordnung. 2. im Falle einer zufälligen Kontamination mit GVO dürfen die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten werden
3. unser Unternehmen verfügt über ein Identitätssystem, das beides garantiert
4. Es werden keine Änderungen an dem gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher darüber informiert wird. 5
Einschlägiges Recht - VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel - VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
- Königlicher Erlass 2242/1984, vom 26. September 1984, zur Verabschiedung des Technisch-Sanitären Reglements für die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit Gewürzen und Gewürzmischungen sowie spätere Änderungen
- Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG - Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
- Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel - Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe und nachfolgende Änderungen. Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
-VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen -Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates.