INHALTSSTOFFE: Klettenwurzel (ARCTIUM LAPPA)
EIGENSCHAFTEN:
Harntreibend, schweißtreibend, entschlackend und magenstärkend.
INDIKATIONEN:
Indikationen:
Oligurie
Oligurie, schwere Verdauung, Dermatose, Akne und Furunkulose.
VORSICHTSMASSNAHMEN:
Vorsichtsmaßnahmen:
Im Falle einer Insuffizienz der Blutgefäße
Bei Herzinsuffizienz und Niereninsuffizienz
(QUELLE: VADEMECUM PLANTAS MEDICINALES PLAMECA)
(QUELLE: VADEMECUM PLANTAS MEDICINALES PLAMECA)
Es ist ein sehr wirksames Reinigungsmittel für das Blut- und Lymphsystem. Es reduziert Stauungen und Schwellungen, beseitigt Giftstoffe (über die Haut oder den Urin) und scheidet Harnsäure aus.
Es ist angezeigt bei: Rheuma, Arthritis, Ischias, Gicht, Übersäuerung des Blutes, Nieren- und Gallensteinen, Akne, Ekzemen, Hautausschlägen, Erkältungen mit Fieber und Halsschmerzen, Blasenentzündungen, Harnwegsinfektionen, Nierenentzündungen, Herpes, Diabetes, Magen-, Leber- und Gallenleiden
Im Osten gilt sie als Stimulans für das Nervensystem und als sexuelles Stärkungsmittel
VERWENDUNG:
Im Osten gilt sie als Stimulans für das Nervensystem und als sexuelles Stärkungsmittel
- In allen Fällen wird eine Abkochung empfohlen: 20 g des Krauts pro Liter Wasser 10 Minuten lang kochen. Es werden bis zu 3 Tassen pro Tag eingenommen, 1 vor jeder Mahlzeit
- Bei saisonalen Veränderungen kann eine gute Behandlung mit 1 Tasse Abkochung auf nüchternen Magen für 20 Tage durchgeführt werden. Jede Tasse kann durch 20 Tropfen Klette-Salbe ersetzt werden, eine Darreichungsform, die bestimmte Wirkstoffe besser stabilisiert und praktischer ist als die Abkochung
- Äußerlich wird die Klette in Form von Umschlägen zur Ergänzung der medizinischen Behandlung von: Abszessen, Furunkeln, Talgzysten und eruptiven Erkrankungen (Windpocken, Masern usw.) verwendet. In diesen Fällen wird eine konzentriertere Abkochung verwendet.
ANBAU UND ERNTE
ANBAU UND ERNTE
KULTUR
Pflanzenteil: WURZEL
VORSTELLUNG: SCHNITT
Herkunftsland: POLEN
Kollektion: Handverlesung
ORGANOLEPTISCHE EIGENSCHAFTEN
KALAKTERISTIK: ORGANOLEPTISCHE EIGENSCHAFTEN
FARBE: BRAUN oder BRAUN
BRAUN oder BRAUN
Geruch: CHARAKTERISTISCH
Erscheinungsbild: RICHTIG
KONSISTENZ: RICHTIG
Aufbewahrung
Kühl und trocken lagern, fern von starken Gerüchen und Verunreinigungen.
Erklärung von Allergien
Erklärung von Allergien
Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:
Gemäß dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:
Es enthält KEIN GLUTEN ALS ZUTAT, Aber das Fehlen von Spuren kann nicht garantiert werden
Gemäß dem Datenblatt des/der Lieferanten.
ALLERGEN: Enthält keine Allergene als Inhaltsstoffe
Aufgrund von Kreuzkontaminationen kann Sellerie, Nüsse, Senf und Sesam enthalten
Reinigungs- und Desinfektionsprozesse werden sowohl in unseren Einrichtungen als auch in den Einrichtungen unserer Lieferanten nach jedem Produktionslauf durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Überprüfungssysteme, um das Fehlen von Spuren zu bestätigen. Allerdings können wir nicht behaupten, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Kontamination in der Pflanze vorhanden sind
GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG
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Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die zum Zwecke des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann.
Erklärung von nicht gentechnisch veränderten
- Das Produkt fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebensmittel und -Futtermittel) und (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Er unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnung.
- Im Falle einer zufälligen Verunreinigung mit GVO überschreitet sie nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte.
- Im Falle einer zufälligen Verunreinigung überschreitet sie nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte
- Unser Lieferant verfügt über ein Identitätssystem, das beides gewährleistet
Es werden keine Änderungen an dem gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher darüber informiert wird
VERBINDLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN
- VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
- Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
- Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
- Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
- Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
- Verordnung (EG) Nr. 608/2004
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie spätere Änderungen
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
- Verordnung (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
- Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
Anpassung an ETHNISCHE GRUPPEN UND ANDERE:
HALALAL-Eignung : JA, offizielles Zertifikat nicht vorhanden
DIABETISCHE EIGNUNG : JA
VEGETARISCHE EIGNUNG : JA
DIRKTIVITÄT : JA
VEREINBARKEIT FÜR VEGANER: JA
FREUNDLICH FÜR VEGANER: JA
EIGNET SICH FÜR CELIACS : NEIN