PINCHITOS-GEWÜRZ

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Merkmale und Eigenschaften

Glutenfrei

Vegan

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Weitere Informationen

ZUTATEN: Kreuzkümmel, Paprika, Salz, Koriander, Cayennepfeffer, Pfeffer, Maismehl, Oregano, Knoblauch und Muskatnuss.

Spezialgewürz zum Würzen von Spießen

Spezialgewürz zum Würzen von Kebab.

Spezialgewürz zum Würzen von Kebab.

Spezialgewürz zum Würzen von Kebab

Dosierung: Ein Esslöffel pro kg.

Dosierung: Ein Esslöffel pro kg

ORGANOLEPTISCHE EIGENSCHAFTEN

  • Aussehen: Puder
  • Geruch: Würzig, Kümmel, ohne Fremdgeruch.
  • Farbe: Rot-Orange
  • Geschmack: Orange-rot
  • Geschmack: pikant
  • Geschmack: salzig
  • Geschmack: Würzig
  • Geschmack: Würzig

Nährwertangaben pro 100 g Produkt

  • Variante: Würzig
  • VORSICHT

    An einem kühlen, trockenen Ort, geschützt vor Lichtquellen. Dadurch wird sichergestellt, dass das Produkt alle seine Eigenschaften für mindestens 24 Monate ab dem Verpackungsdatum behält

    ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN

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    Gemäß den technischen Unterlagen des/der Lieferanten:

    Gemäß den technischen Unterlagen des/der Lieferanten:

    Enthält KEINE GLUTEN ALS ZUTATEN IN DER URSPRÜNGLICHEN FORM (1 kg), Aber es kann KEINE GARANTIE für das Fehlen von Spuren in anderen Verpackungen durch Kreuzkontamination beim Wiederverpacken übernommen werden.

    ALLERGEN: Enthält keine Allergene als Inhaltsstoffe

    Aufgrund von Kreuzkontaminationen können Sellerie, Nüsse, Senf und Sesam in anderen Verpackungen als 1 kg enthalten

    Reinigungs- und Desinfektionsprozesse werden sowohl in unseren Einrichtungen als auch in den Einrichtungen unserer Zulieferer nach jeder Produktion durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Überprüfungssysteme, um das Fehlen von Spuren zu bestätigen. Allerdings können wir nicht behaupten, dass die Produkte frei von Allergenen sind, die aufgrund einer zufälligen Kontamination in der Pflanze vorhanden sind

    GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER ZUTATEN UND ALLERGENKENNZEICHNUNG

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    Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die aus Gründen des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann.

    Nachfolgend finden Sie gemäß der Richtlinie 2003/89/EG eine Liste allergener Zutaten, die aus Gründen des Verbraucherschutzes auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Stoffe Allergien auslösen kann

    ALESFRAMA, SL verfügt über ein Allergen-Management-System gemäß den Verordnungen 609/13 und 1169/2011.

    Allergen-Management-System gemäß den Verordnungen 609/13 und 1169/2011

    ERKLÄRUNG VON ALLERGIEN

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    Fisch und Fischprodukte

    Gemäß dem KÖNIGLICHEN ERLASS 1334/1999 vom 31. Juli 1999 zur Genehmigung der allgemeinen Vorschriften für die Etikettierung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln und seiner späteren Änderungen. Und Anhang II der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.

    Dieses Produkt entspricht den folgenden Normen:

    Stoff

    Gegenwart im Produkt

    Gegenwärtig im Werk

    Glutenhaltiges Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridsorten und daraus hergestellte Produkte

    Nein

    Nein

    Ja

    Krustentiere und Krustentierprodukte

    Krustentiere und Krustentierprodukte

    Nein

    Krustentiere und Krustentierprodukte

    Nein

    Eier und Produkte auf Eibasis

    Nein

    Nein

    Eier und Eierprodukte

    Nein

    Fisch und Fischprodukte

    Fisch und Fischprodukte

    Nein

    Nein

    Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis

    Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis

    Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis

    Nein

    Erdnüsse und Produkte auf Erdnussbasis

    Nein

    Sojabohnen und Produkte auf Sojabasis

    Nein

    Nein

    Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)

    Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)

    Nein

    Milch und ihre Derivate (einschließlich Laktose)

    Nein

    Nüsse: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashews, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse oder australische Walnüsse und Nussprodukte

    Nein

    Ja

    Copiumund abgeleitete Produkte.

    Nein

    Ja

    Senfund daraus hergestellte Produkte.

    Nein

    Ja

    Sesamsamen und Erzeugnisse auf der Grundlage von Sesamsamen

    Sesamsamen und Erzeugnisse auf der Grundlage von Sesamsamen

    Sesamsamen und Erzeugnisse auf der Grundlage von Sesamsamen

    Nein

    Sesamsamen und Sesamsamenprodukte

    Ja

    Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/Liter, bezogen auf das gesamte SO2.

    Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/Liter, bezogen auf das gesamte SO2

    Nein

    Nein

    Lupinen und Lupinenprodukte

    Lupinen und Lupinenprodukte

    Nein

    Lupinen und Lupinenprodukte

    Nein

    Molluskenschalen und Muschelprodukte

    Molluskenschalen und Muschelprodukte

    Molluskenschalen und Muschelprodukte

    Nein

    Molluskenschalen und Schalentierprodukte

    Nein

    NICHT GENETISCH VERÄNDERTES STATEMENT

    1. Das Produkt fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 (GVO-Lebensmittel und -Futtermittel) und (EG) 1830/2003. Mit anderen Worten: Es enthält keine GVO oder besteht nicht aus GVO, wird nicht aus GVO hergestellt und enthält keine aus GVO hergestellten Zutaten. Er unterliegt daher nicht den besonderen Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnung.
    2. Im Falle einer zufälligen Verunreinigung mit GVO überschreitet sie nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte.
    3. Im Falle einer zufälligen Verunreinigung überschreitet sie nicht die in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte
    4. Unser Lieferant verfügt über ein Identitätssystem, das beides garantiert
    5. Es werden keine Änderungen an dem gelieferten Produkt vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher darüber informiert wird

    VERBINDLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

    • VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
    • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
    • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
    • Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
    • Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, richtlinie 90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
    • Verordnung (EG) Nr. 608/2004
    • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie spätere Änderungen
    • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
    • VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und nachfolgenden Änderungen
    • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
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