SAUCO FLOR

von Alesframa

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Sauco (SAMBUCUS NIGRA L.) ganze Blüte.

ANBAU UND ERNTE

PFLANZENTEIL: BLUME

PRÄSENTATION: GANZ

HERKUNFTSLAND: POLEN

SAMMLUNG: WILD

ORGANOLEPTISCHE EIGENSCHAFTEN

FARBE: Gelb bis Creme

GERUCH: Charakteristisch, ohne das Vorhandensein von seltsamen Gerüchen

LOOK: Richtig

GESCHMACK: Charakteristisch

Erhaltung

An einem kühlen, trockenen Ort, fern von starken Gerüchen und Kontaminationsquellen aufbewahren.

ALLERGENERKLÄRUNG

Laut dem technischen Datenblatt des/der Lieferanten:

ES ENTHÄLT KEIN GLUTEN ALS BESTANDTEIL, JEDOCH KANN DIE FREIHEIT VON SPUREN NICHT GARANTIERT WERDEN.

ALLERGENE: Enthält keine Allergene als Inhaltsstoffe.

Aufgrund von Kreuzkontamination kann es SPUREN von Sellerie, Nüssen, Senf und Sesam enthalten.

Sowohl in unseren Einrichtungen als auch in denen unseres Lieferanten werden nach jeder Produktion Reinigungs- und Desinfektionsprozesse durchgeführt, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sowie Selbstkontroll- und Verifizierungssysteme zur Bestätigung der Abwesenheit von Spuren. wir können jedoch nicht bestätigen, dass die Produkte aufgrund einer versehentlichen Kontamination frei von Allergenen sind, die in der Pflanze vorhanden sind.

GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE 2006/142/EG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG VON ZUTATEN UND ALLERGENEN

In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/89/EG finden Sie nachstehend eine Liste aller allergener Inhaltsstoffe, die zum Schutz der Verbraucher auf dem Etikett angegeben werden müssen, da das Vorhandensein dieser Substanzen Allergien auslösen kann.

ERKLÄRUNG FÜR NICHT GENETISCH VERÄNDERT

  1. Das Produkt fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) 1829/2003 (Lebens- und Futtermittel-GVO) und (EG) 1830/2003. Das heißt, es enthält oder besteht weder aus GVO, noch wurde es aus GVO hergestellt, noch enthält es aus GVO hergestellte Zutaten. Daher unterliegt es nicht den in der oben genannten Verordnung festgelegten besonderen Kennzeichnungsanforderungen.
  2. Falls es zu einer versehentlichen Kontamination mit GVO käme, würde diese die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht überschreiten.
  3. Unser Anbieter hat ein Identitätssystem eingerichtet, das die beiden vorherigen Abschnitte garantiert.
  4. Am gelieferten Produkt werden keine Änderungen vorgenommen, ohne dass der Kunde vorher informiert wird.

ANWENDBARES RECHT

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und die Rückverfolgbarkeit von daraus hergestellten Lebens- und Futtermitteln, durch die die Richtlinie 2001/18/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
  • Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel und die Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG). geändert Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG der Europäischen Union Parlament und des Rates, Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der Grundsätze und allgemeinen Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit und nachfolgende Änderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006, die den Höchstgehalt bestimmter Kontaminanten in Lebensmitteln festlegt, und nachfolgende Änderungen.
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über die Rückstandshöchstmengen von Pestiziden in Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EBR des Rates

EIGNUNG FÜR ETHNISCHE UND ANDERE GRUPPEN:

HALAL-Tauglichkeit: JA, offizielles Zertifikat nicht verfügbar

GEEIGNET FÜR DIABETIKER: JA

GEEIGNET FÜR VEGETARIER: JA

FÜR VEGANER GEEIGNET: JA

GEEIGNET FÜR ZÖLIAKIE: NEIN

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Glutenfrei
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